RS0033674 – OGH Rechtssatz
In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (hier: Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. Soweit die Immissionen über das zu duldende Maß hinausgehen, besteht ein Abwehranspruch, der einen schuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließt. Für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB besteht kein Anlass.