JudikaturOGH

RS0092784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 1983

Der bloße Vorsatz eines Dritten in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen einzugreifen und einen Raufhandel auszutragen, qualifiziert diese Auseinandersetzung, solange der Dritte nicht tatsächlich eingreift; (noch) nicht zum Raufhandel im Sinne des § 91 StGB.

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