RS0092784 – OGH Rechtssatz
Der bloße Vorsatz eines Dritten in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen einzugreifen und einen Raufhandel auszutragen, qualifiziert diese Auseinandersetzung, solange der Dritte nicht tatsächlich eingreift; (noch) nicht zum Raufhandel im Sinne des § 91 StGB.