RS0072459 – OGH Rechtssatz
Amtspflichten sind nicht nur jene, welche der Richter bei Ausübung seines richterlichen Amtes (Art 87 Abs 2 B-VG) im besonderen, sondern auch Pflichten, die der Richter bei Ausübung seines Berufes im allgemeinen - gleich jedem anderen Beamten - zu befolgen hat.