JudikaturOGH

RS0070366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. August 2023

Die Verfahrensbeteiligung ist danach auszurichten, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt beeinträchtigt werden könnten. Der Begriff bloßer Möglichkeit, dass Interessen berührt werden könnten, bedeutet einen weiteren Beteiligtenkreis, der allein dadurch eingeschränkt wird, dass nur die "unmittelbare" Berührung der Interessen die Verständigung gebietet (§ 37 Abs 3 Z 2 MRG) oder Parteistellung verschafft (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG).

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