JudikaturOGH

RS0013044 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2014

Das Verlassenschaftsgericht hat nicht von Amts wegen für die Interessen der Gläubiger, insbes deren Sicherstellung und Befriedigung, zu sorgen. Soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen (wie inbes nach § 812 ABGB) Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten.

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