RS0013044 – OGH Rechtssatz
Das Verlassenschaftsgericht hat nicht von Amts wegen für die Interessen der Gläubiger, insbes deren Sicherstellung und Befriedigung, zu sorgen. Soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen (wie inbes nach § 812 ABGB) Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten.