RS0011773 – OGH Rechtssatz
Zu den vom Eigentümer nach § 508 ABGB zu tragenden Instandhaltungskosten gehören nicht die Kosten der Errichtung der dienstbaren Sache. Bauführungen, die schon vor Bestellung der Dienstbarkeit hätten vorgenommen werden sollen, fallen auch nicht unter die sonst auf das Wohnungsrecht anzuwendenden §§ 514 bis 516 ABGB.