Bei Beteiligung an einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft wie insbesondere einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Ehegatte Gesellschafter, seine Ansprüche beurteilen sich nach Gesellschaftsrecht, was einen Anspruch nach § 98 ABGB ausschließt (Schwind, Komm. zum österreichischen Eherecht 2 89; vgl auch Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 100).
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