JudikaturOGH

RS0044736 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 1983

Die Vorschrift des § 560 ZPO idF BGBl 1957/257 über die Kündigungstermine, das sind die Zeitpunkte, mit welchen der Vertrag aufgelöst sein soll, und die Kündigungsfristen, also die Zeiträume, die zwingenden zwischen Zugang der Kündigung an den Gekündigten und dem Tage der Vertragsauflösung gelegen sein müssen, gilt nur, wenn durch Parteiwillen nichts anderes bestimmt ist.

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