JudikaturOGH

RS0051642 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Wurde das Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Überstundenvergütung und Zeitausgleich ausgeübt, sind die Arbeitnehmer damit an die einmal getroffene Wahl gebunden. Ein Geldersatz für bisher nicht gewährte Freizeit zur Voraussetzung, daß der Naturalanspruch nicht mehr gewährt werden kann.

Rückverweise