Art XI Abs 1 NÖ ADO entspricht dem im Kündigungsrecht und Entlassungsrecht allgemein anerkannten Grundsatz, daß die Beweislast für das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe oder Entlassungsgründe den Arbeitgeber trifft, der sich auf sie berufen hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden