Solange der Haftpflichtversicherte den Haftpflichtgläubiger nicht selbst befriedigt hat, ist der Haftpflichtversicherer weder verpflichtet noch berechtigt, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten an den Versicherten selbst zu zahlen. Der Haftpflichtversicherungsanspruch geht bis dahin nur auf Befreiung des Versicherten von der auf diesem lastenden Haftpflichtschuld.
BGH vom 30.10.1954, II ZR 131/53; Veröff: NJW 1955,101 = JZ 1955,209
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