RS0035869 – OGH Rechtssatz
Ob die Neufassung des § 30 Abs 2 ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 an der Rechtslage (§ 77 Abs 1 GBG) etwas geändert hat, kann hier dahingestellt bleiben, weil diese Neufassung nach der Übergangsregelung des Art XVII § 2 Abs 6 der Zivilverfahrensnovelle 1983 erst im Verfahren gilt, in denen der Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach dem 30.04.1983 bei Gericht eingelangt ist.