JudikaturOGH

RS0083220 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2025

Da es sich bei der gerichtlichen Festsetzung eines vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssels um eine rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters handelt, kann sie nur für die Zukunft getroffen werden.

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