RS0045042 – OGH Rechtssatz
Auch im Verfahren nach § 582 Abs 1 ZPO, das sich nach den Bestimmungen der ZPO richtet, ist die Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO anzuwenden, wonach ein Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt nicht anfechtbar ist.