Auch im Verfahren nach § 582 Abs 1 ZPO, das sich nach den Bestimmungen der ZPO richtet, ist die Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO anzuwenden, wonach ein Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt nicht anfechtbar ist.
…582 ZPO um ein außerstreitiges handelt (VersRdSch 1988, 25), richtet sich dieses dennoch nicht nach dem Außerstreitgesetz, sondern nach den Bestimmungen der ZPO (RIS-Justiz RS0045042, RS0045031 = VersRdSch 1988, 25). Mangels besonderer Regelungen besteht demnach auch keine Veranlassung, Bedenken gegen die Anwendung des § 260 Abs 4 ZPO oder - für den…
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