RS0003252 – OGH Rechtssatz
Wenn die Beteiligten durch Unterlassung entsprechender Schritte gestatten, daß im Zuge einer Realexekution auch ein auf der Liegenschaft stehender Überbau, der nicht den verpflichteten Parteien gehört, versteigert wird, dann muß auch der Erlös für den Überbau verteilt werden. § 216 Abs 1 Z 4 EO ist dann sinngemäß so anzuwenden, daß aus dem Gesamtmeistbot die auf der Liegenschaft ohne Überbau und auf dem mitversteigerten Überbau pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu berichtigen sind.