JudikaturOGH

RS0007689 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 1983

Wurde ein Nachlaß, zu dem der Verschollene als Erbe berufen gewesen wäre, gemäß § 73 Abs 1 AußStrG durch Überlassung an einen Gläubiger an Zahlungsstatt abgetan, so kann nicht gesagt werden, der Verschollene besitze etwa durch Einantwortung im Inland befindliches Vermögen, weshalb diesbezüglich kein inländischer Anknüpfungspunkt gegeben ist.

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