RS0008479 – OGH Rechtssatz
Auch bei Einigkeit beider Ehegatten über die Zuweisung einer nach § 88 EheG qualifizierten Ehewohnung an den betriebsfremden Eheteil (selbst bei gerichtlich protokolliertem Einvernehmen hierüber) ist über die Rechtfertigung einer ablehnenden Haltung des wohnungsvergebenden Dritten im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG zu entscheiden; beide Ehegatten sind notwendige Verfahrensbeteiligte.