Treten im Falle einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages an die Darlehensnehmer (Treugeber) nicht ein, ist der Treuhänder selbst ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des Betrages an den Darlehensgeber (der gleichfalls Treugeber ist) verpflichtet.
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