Selbst wenn man davon ausgeht, daß bei einer entsprechenden Änderung der für die Bemessung der Sicherheit maßgebend gewesenen Umstände auch eine nachträgliche Herabsetzung der Kaution in Betracht kommen kann, müßte aber eine solche Änderung der Verhältnisse - soweit sie nicht als gerichtsbekannt iSd § 269 ZPO anzusehen ist - von der gefährdeten Partei behauptet und bescheinigt werden. Die gegenteilige Auffassung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
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