JudikaturOGH

RS0051485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2023

Wie der OGH schon mehrfach ausgesprochen hat, kann ein außenstehender Dritter - also insbesondere auch der Betriebsinhaber - die Erklärungen des Betriebsobmannes jedenfalls dann als rechtswirksame Stellungsnahme des Betriebsratskollegiums ansehen, wenn ihm die dabei allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung des Betriebskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen musste.

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