Eine im Verfahren aufgetauchte und von Vorinstanzen behandelte Rechtsfrage die weder im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO noch sonst in der ao Revision als Revisionsgrund geltend gemacht bzw ausgeführte wurde, ist bei der ersten Prüfung im Sinne des § 508 a Abs 2 ZPO nicht von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erfüllt wären.
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