RS0057879 – OGH Rechtssatz
Die im § 94 Abs 1 EheG dem Richter eingeräumte Befugnis, Unbilligkeiten durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung auszugleichen, schränkt den Grundsatz des § 90 Abs 1 EheG nicht dahin ein, daß dem Richter auch ohne gewichtigen Grund die Befugnis eingeräumt wäre, das dem anderen Teil zustehende Eigentum an unbeweglichen Sachen gegen Abgeltung in Geld zu übertragen; der primäre Gesichtspunkt, die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden nach Möglichkeit unverändert zu lassen, erfährt keine Einschränkung.