JudikaturOGH

RS0017294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 1983

Im Adhäsionserkenntnis findet bei Tätermehrheit ausschließlich die Bestimmung des § 1302 ABGB Anwendung (Anmerkung: weil Gegenstand des Privatbeteiligtenzuspruchs nur ein Anspruch ex delicto, niemals aber ein solcher ex contractu sein kann).

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