RS0017294 – OGH Rechtssatz
Im Adhäsionserkenntnis findet bei Tätermehrheit ausschließlich die Bestimmung des § 1302 ABGB Anwendung (Anmerkung: weil Gegenstand des Privatbeteiligtenzuspruchs nur ein Anspruch ex delicto, niemals aber ein solcher ex contractu sein kann).