Meldet der Übernehmer einer pfandrechtlich gesicherten Forderung diese gemäß § 210 EO an und ist gleichzeitig ein Rechtsstreit anhängig, in dem er den Verpflichteten auf Zahlung dieser Forderung klagt, so steht die Anhängigkeit dieses Rechtsstreites der Widerspruchsklage sowie der vorläufigen Zuweisung dieser Forderung im Verteilungsbeschluß nicht entgegen.
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