RS0098483 – OGH Rechtssatz
Hat das Gericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung Tatsachen festgestellt, so liegt in der Bekämpfung der Verletzung des Zweifelsgrundsatzes (in dubio pro reo) eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (so schon EvBl 1967/48 am Ende).