Ist der geschuldete Gesamtbetrag (Grundbetrag und Aufwertungsbetrag) am Fälligkeitstag bzw Zahlungstag nicht bekannt, weil die für diesen Tag (in der Folge) berechnete (unveröffentlichte) Indexzahl maßgebend sein soll, so ist als vereinbart anzunehmen, daß der Schuldner vorerst den unter Zugrundelegung der zuletzt veröffentlichten Indexzahl berechneten Gesamtbetrag und sogleich nach Veröffentlichung der für diesen Zeitpunkt berechneten Indexzahl einen sich daraus etwa ergebenden weiteren Aufwertungsbetrag zu zahlen hat, bei dem es dann sein Bewenden hat.
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