Angebliche Mängel oder Widersprüche des Gutachtens können nur im Wege der §§ 125, 126 StPO beseitigt werden. Hingegen geht es nicht an, im Verfahren erster Instanz nicht geäußerte Bedenken gegen das Sachverständigengutachten im Rahmen einer Mängelrüge geltend zu machen.
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