RS0011170 – OGH Rechtssatz
Zeichen iSd § 427 ABGB müssen auf jedem Gegenstand so angebracht werden, daß sie bei gehöriger Aufmerksamkeit gesehen werden können. Diesem Erfordernis ist aber nicht entsprochen, wenn ein Hinweis auf den Eigentumserwerb betreffend eine größere Anzahl von Gegenständen nur an einer Stelle angebracht wird. Vielmehr müssen sie an jeder Sache so angebracht werden, daß sie von einem Interessenten ohne Anstellung besonderer Nachforschungen gesehen werden können.