JudikaturOGH

RS0001794 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1983

Der betreibenden Partei kann nicht zugemutet werden, daß sie wegen eines vom Verpflichteten gestellten Aufschiebungsantrages gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO ihre Gegenleistung jetzt sozusagen schon als Vorleistung erbringen oder sicherstellen muß oder sich aber mit einer nur unzureichenden Sicherheit zu begnügen hat.

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