RS0070570 – OGH Rechtssatz
Im Rechtsstreit über eine Mietzinsklage hat der Streitrichter die Frage der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses beziehungsweise des Anteils an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben selbständig als Vorfrage zu lösen, sofern darüber ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder Gemeinde noch nicht anhängig ist.