Die Ansicht, daß eine kollektivvertragliche Erhöhung der Istlöhne stets erst nach dem Inkrafttreten des KV durch Einzelvertrag beseitigt werden kann, ist nicht zu teilen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können beispielsweise bei Festsetzung eines über kollektivvertraglichen Gehaltes vereinbaren, daß damit (überschaubare) bereits vorweggenommen sind, solange nicht dadurch kollektivvertragliche Mindestsätze unterschritten werden.
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