JudikaturOGH

RS0051930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2025

Bestimmt der KollV nichts Abweichendes, so gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Eine Ausnahmsregelung besteht für Kurzpausen im Sinne des § 11 Abs 3 AZG.

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