JudikaturOGH

RS0020483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2025

Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "sonst ist das Recht erloschen" handelt es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist (ausdrückliche Ablehnung der bisher gegenteiligen Rechtsprechung).

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