Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "sonst ist das Recht erloschen" handelt es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist (ausdrückliche Ablehnung der bisher gegenteiligen Rechtsprechung).
…Präklusivfrist gilt nur für vertragliche Schadenersatzansprüche (dazu 4 Ob 258/98i = SZ 71/169; vgl auch die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0020748, RS0020483) , wogegen für Ersatzansprüche gegen andere Personen, die etwa deliktisch für die Beschädigung der Bestandsache haften, die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB heranzuziehen ist. Das…
…ist unstrittig. Es entspricht einhelliger Ansicht, daß die Frist des § 1111 ABGB eine Präklusivfrist ist (MGA ABGB35 § 1111/17 mit zahlreichen Judikaturnachweisen; ebenso RS0020483; Binder in Schwimann, Band VI2 Rz 9 zu § 1111; Würth in Rummel I2 Rz 5 zu § 1111). Vergleichsverhandlungen bewirken zwar eine Ablaufhemmung auch…
…Recht davon ausgegangen, dass die Mitverschuldenseinwände keine Berechtigung haben. Zur Verfristung: Die einjährige Frist des § 1111 ABGB ist eine Präklusivfrist (RIS Justiz RS0020483), die mit der Rückstellung des Bestandobjekts zu laufen beginnt (RIS Justiz RS0020785). Wurde der Schaden durch das Verschulden des Bestandnehmers herbeigeführt, haftet dieser im Rahmen…
… 56/103) entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist handelt (RIS Justiz RS0020483). Der Fristablauf ist daher auch ohne entsprechenden Einwand von Amts wegen wahrzunehmen (RIS Justiz RS0020483 [T5]). Wird in einer zulässigen Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend…
…des § 1097 ABGB (5 Ob 527/89, WoBl 1990/58, SZ 57/35, vgl RIS Justiz RS0020483; Würth in Rummel3, § 1097 ABGB, Rz 7, Binder in Schwimann, Praxiskommentar2, § 1097 ABGB, Rz 17 je mwN…
…Bestandgeber muss den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Rückstellung des Bestandstücks gerichtlich fordern. Es handelt sich um eine Präklusivfrist (RIS Justiz RS0020483), die auch für Ersatzansprüche wegen Nichtwiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Fehlens von Inventar gilt (KBB ABGB 4 Rz 3 zu § 1111 mwN…
…die (auch außergerichtliche) Aufrechnung (6 Ob 557/85 ua) darauf gestützter Ersatzansprüche mit einem Jahr ab Zurückstellung des Bestandobjekts. Dieser Präklusivfrist (RIS-Justiz RS0020483) unterliegen auch Ersatzansprüche wegen Nichtwiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Fehlens von Inventar (4 Ob 258/98i SZ 71/169 mwN; RIS-Justiz…
… § 1097 Rz 20 mwN; Iro in KBB² § 1097 Rz 8; Koziol/Welser II13 226; RIS Justiz RS0020483; überholt: RIS Justiz RS0020564). Nach ebenfalls nunmehr einhelliger Auffassung finden die für Verjährungsfristen geltenden Regelungen über die Hemmung und Unterbrechung im Hinblick auf den zumeist…
…hat) längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellen des Bestandstücks gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen. Es handelt sich damit um eine Präklusivfrist (RIS-Justiz RS0020483; 7 Ob 237/04k mwN zum Schrifttum; Iro in KBB, ABGB Rz 8 zu § 1097; Würth in Rummel, ABGB³ Rz 7 zu §…
…Abnützung desselben längstens binnen eines Jahres nach Zurückstellung des Bestandstücks gerichtlich geltend zu machen. [16] Diese Frist ist nach ständiger Rechtsprechung eine amtswegig wahrzunehmende Präklusivfrist (RS0020483; so auch Pesek , Auswirkungen der Mitverursachung einer Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Bestandnehmer auf die Erhaltungspflicht, Bestandzinsminderung und außerordentliche Kündigung, wobl 2019, 297 [299 Fn…
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