RS0004932 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Im § 375 Abs 2 EO ist nur von einer "Hinweisung" auf den Umstand, von welchem der Eintritt der Vollstreckbarkeit abhängt, die Rede, nicht von einer alle denkbaren Fällen genau erfassenden Umschreibung.
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