Die vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist beim Leasingvertrag, bei dem die Elemente des Bestandvertrages überwiegen, auch an der Bestimmung des § 1106 ABGB zu messen, die eine ausdrückliche Übernahme der Haftung für den Untergang der Sache durch den außerordentlichen Unglücksfall verlangt.
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