JudikaturOGH

RS0078014 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Der Umstand, dass eine zwingende gesetzliche Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, von einer Vielzahl von Mitbewerbern, allenfalls sogar von dem überwiegenden Teil der Mitbewerber nicht beachtet wird, nimmt einem derartigen Verstoß nicht den Charakter einen unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung, zumal dadurch ein sachlich ungerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung gegenüber jenen Mitbewerbern erzielt wird, die sich an die geltende Norm halten.

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