Erleidet der Arbeitnehmer infolge eines vorsätzlichen Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 37 Abs 1 ArbVG einen Schaden (Hier:
Nichternennung auf einen ihm ansonsten mit Sicherheit verliehenen Dienstposten), ist dieser gemäß § 1295 Abs 2 ABGB schadenersatzpflichtig; er hat auch den entgangenen Gewinn (hier: Bezügedifferenz) zu ersetzen (§§ 1323, 1324 ABGB).
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