Für das subjektive Erfordernis eines Verstoßes des Betriebsinhabers gegen das Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG genügt es aber, daß der Betriebsinhaber den Nachteil wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer diesem zufügt. Ob die Vorstellung, von der sich der Betriebsinhaber bei seiner Benachteiligung leiten läßt, objektiv richtig ist, ob mit anderen Worten der Arbeitnehmer seine Befugnis tatsächlich so ausgeübt hat, wie der Betriebsinhaber annimmt, ist für die rechtliche Bedeutung dieses rein subjektiven Beweggrundes und damit für den Gesetzesverstoß ohne Bedeutung.
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