Ein Nachteil im Sinne des § 37 Abs 1 ArbVG kann dem Arbeitnehmer durch eine Weisung oder Rechtshandlung des Betriebsinhabers, durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, aber auch durch eine Unterlassung des Betriebsinhabers zugefügt werden. Die Rechtsfolge einer solchen Benachteiligung ist grundsätzlich die Nichtigkeit der betreffenden Maßnahme des Betriebsinhabers (§ 879 ABGB) sowie gegebenenfalls eine Schadenersatzpflicht des Betriebsinhabers.
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