Selbst wenn man sich - mit Koziol - auf den Standpunkt stellen wollte, dass den Tierhalter eine verschärfte Gehilfenhaftung treffe, so hat er auch nur für grobes Verschulden des Gehilfen einzustehen.
…auf den Standpunkt stellen wollte, dass den Tierhalter eine verschärfte Gehilfenhaftung treffe, so hat er maximal für grobes Verschulden des Gehilfen einzustehen (stRsp RIS-Justiz RS0028825). Von einem groben Verschulden der Tochter des Beklagten kann aber hier nicht die Rede sein. Das Tier lag nur ca 10 m von der Aufsichtsperson…
…des Tieres herangezogenen Gehilfen, wenn überhaupt, so nur dann haftet, wenn diesen zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (JBl 1986, 181; ZVR 1996, 23; RIS-Justiz RS0028825), nicht in Zweifel. Soweit sie den Standpunkt vertritt, es handle sich bei dem den Hund am Unfallstag betreuenden Mitarbeiter des Beklagten um einen im Sinne…
…auf den Standpunkt stellen wollte, dass den Tierhalter eine verschärfte Gehilfenhaftung treffe, so hat er auch nur für grobes Verschulden des Gehilfen einzustehen (RIS-Justiz RS0028825). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist unstrittig, dass der Beklagte den Hund einer dafür nicht geeigneten Person anvertraut hat. Frau Lenzatti war aufgrund der Größen und…
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