Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des Erhaltungsbeitrages ist im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die Frage, ob der begehrte Erhaltungsbeitrag dem Gesetz entspricht, ist im streitigen Verfahren als Vorfrage zu klären, soweit nicht § 41 MRG zur Anwendung zu gelangen hat.
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