Art 13 VEG ist eine Verfahrensbestimmung im Sinne des Art 11 Abs 2 B-VG er ist daher auf auf Landesgesetze, die Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen und deren Entschädigung vorsehen und nicht anders anordnen, anzuwenden. Über Anträge nach § 20 Abs 4 Sbg ROG hat demnach das Gericht in außstrVerf unter Anwendung der Vorschriften des EisbEG zu entscheiden.
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