JudikaturOGH

RS0021649 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1992

Für eine Ausdehnung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auf vermögensrechtliche Interessen des Arbeitnehmers ist in Österreich vor allem Strasser eingetreten, welcher dem demonstrativen Charakter der in § 1157 ABGB enthaltenen Aufzählung der Schutzobjekte nachgewiesen und aus den Grundsätzen von Treue und Glauben, der Billigkeit und der Verkehrssitte sowie aus dem sozialen Charakter des Arbeitsverhältnisses einen allgemeine Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Obsorge auch für eingebrachtes Arbeitnehmereigentum abgeleitet hat.

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