RS0019637 – OGH Rechtssatz
Dass der "Bevollmächtigungsvertrag" nach §§ 1002 ff ABGB nur die "Besorgung von Geschäften" und damit eine im Abschluss von Rechtsgeschäften oder im sonstigen Rechtshandlungen bestehende, Dienste rein tatsächlicher Art nicht umfassende Tätigkeit zum Gegenstand hat, bedeutet nicht, dass § 1014 ABGB nur auf solche Arbeitsverhältnisse angewendet werden könnte, bei denen dem Arbeitnehmer auch eine "Geschäftsbesorgung" im Sinne des § 1002 ABGB übertragen worden ist.