RS0049001 – OGH Rechtssatz
In der unbedingten Pflicht zur Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes zeigt sich die gesteigerte Rücksichtnahme auf dessen Persönlichkeit. Es soll hiemit der Bedeutung Rechnung getragen werden, die einer Entscheidung nach § 177 ABGB für das Kind zukommt.