JudikaturOGH

RS0060145 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1996

Mängel, deren Geltendmachung des Gesetz der befristeten Anfechtung durch die im § 41 GmbHG ausgestaltete Klage unterwirft, können nicht mit Erfolg außerhalb der erwähnten Klage geltend gemacht werden, weil sonst der Zweck der befristeten Geltendmachung in einer bestimmten prozessualen Form und mit bestimmten materiellrechtlichen Wirkungen vereitelt würde.

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