Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat, diesem wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit aber trotzdem noch einen Kredit gewährt.
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