RS0003174 – OGH Rechtssatz
Das in § 187 Abs 1 letzer Satz EO normierte Rekursrecht steht nur demjenigen zu, der einerseits zum Versteigerungstermin nicht erschienen ist (bei einem Erscheinen wäre ein Verständigungsmangel geheilt), und der andererseits vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurde. Nur der Nichtverständigte kann also den ihn selbst betreffenden Mangel des § 184 Abs 1 Z 3 EO mit Rekurs gem § 187 Abs 1 letzter Satz EO geltend machen.