RS0058804 – OGH Rechtssatz
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt wie zB Erdrutsch, Felssturz usw herbeigeführt werden. Geht die Lenkfähigkeit eines mit höherem Tempo fahrenden und damit die Hindernislosigkeit der Straße voraussetzenden Fahrzeuges zufolge eines durch Naturereignis auf die Fahrbahn gefallenen als möglich angezeigten (Gefahrenzeichen "Steinschlag" § 50 Z 10 b StVO 1960) Hindernisses verloren, so werden damit die mit den gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Gefahren durch diese besonderen Umstände außergewöhnlich vergrößert.