JudikaturOGH

RS0036065 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 1983

Blieb im Exekutionsverfahren der Rekurs der verpflichteten Partei letztlich nur hinsichtlich der Nebengebühren erfolgreich, hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten des Rekurses gegen die Entscheidung der ersten Instanz und zwar auf einer Bemessungsgrundlage von S 2000,-- (§ 12 Abs 4 RATG).

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