RS0036065 – OGH Rechtssatz
Blieb im Exekutionsverfahren der Rekurs der verpflichteten Partei letztlich nur hinsichtlich der Nebengebühren erfolgreich, hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten des Rekurses gegen die Entscheidung der ersten Instanz und zwar auf einer Bemessungsgrundlage von S 2000,-- (§ 12 Abs 4 RATG).